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BEK 2026 120

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz ·BEK · 2026-09-02 · Deutsch SZ
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdefüh- rern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den vollen Betrag auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. September 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. September 2026 BEK 2026 120 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Beschwerdeführer,

2. B.________, Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2026, SU 2026 2270);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2026 verfügte, im Zusammenhang mit den Strafanzeigen vom 14. Januar 2026, 25. Februar 2026 und 23. April 2026 keine Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend üble Nachrede, Ver- leumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, etc. durchzu- führen;

- die Beschwerdeführer in ihrer sinngemässen Beschwerde vom 23. Juli 2026 Folgendes beantragten (KG-act. 2 S. 3): „- Entschädigung wie bereits geschrieben

- Löschung aller Anzeigen auch Rückwirkend

- Amtsenthebung von E.________ und D.________

- Berufsverbot für die Straftäter“;

- die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2026 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurden, eine Sicherheit von insgesamt Fr. 1’500.00 (je Fr. 750.00) bis spätestens 17. August 2026 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung den Beschwer- deführern jeweils am 29. Juli 2026 zugestellt wurde (KG-act. 4);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist und bis heute nicht bezahlten;

Kantonsgericht Schwyz 3

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- darüber hinaus die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

6. Juli 2026 den Beschwerdeführern am 10. Juli 2026 zugestellt worden war, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 20. Juli 2026 endete und die von den Beschwerdeführern der Post erst am 23. Juli 2026 übergebene Beschwerde verspätet ist;

- die Beschwerdeführer auf entsprechende Einladung (KG-act. 3) hin nicht glaubhaft machten, dass sie beide an dieser Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. KG-act. 5), weshalb auch die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht möglich ist;

- die Beschwerdeführer sich im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2026 nicht ansatzweise auseinanderset- zen und auch keine auf das Dispositiv dieser Verfügung bezugnehmende An- träge stellen, womit sie den Beschwerdeanforderungen selbst unter Anwen- dung eines grosszügigen Massstabs für juristische Laien nicht genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5; 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; je m.w.H.);

- sich eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde erüb- rigte, nachdem die Beschwerde erst am 27. Juli 2026 und nach Ablauf der Be- schwerdefrist beim Kantonsgericht einging;

- auf die Einholung von Beschwerdeantworten wegen offensichtlicher Un- zulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO)

Kantonsgericht Schwyz 4 weshalb die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern keine Entschädigun- gen zu bezahlen haben;

- infolge dieser Gründe auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die beiden Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens redu- zierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen unter solidari- scher Haftung für den vollen Betrag zu tragen haben (Art. 428 StPO);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensent- scheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG of- fensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdefüh- rern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den vollen Betrag auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. September 2026 amu